Der Beitrag Ich bin dann mal weg: Urlaub in der Ausbildung erschien zuerst auf Prozubi.de.
]]>Irgendwann muss man mal raus, um sich vom Arbeitsalltag zu erholen. Nur wer zwischendurch die Seele baumeln und die Arbeit mal hinter sich lässt, kann ansonsten auch am Arbeitsplatz hinterher richtig produktiv sein! Das gilt für Auszubildende ebenso wie für „normale“ Arbeitnehmer. Wie es mit Urlaub in der Ausbildung aussieht und welche Ansprüche Du genau hast, zeigen wir Dir in diesem Artikel.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für sogenannten Erholungsurlaub. Für Minderjährige und Volljährige gibt es dabei unterschiedliche Regeln. Dieser Mindestanspruch ist im Arbeitsrecht festgelegt und darf auf keinen Fall gekürzt werden. Das Arbeitsrecht regelt nur die Mindestanforderungen – Deine genauen Urlaubsregeln sind aber in Deinem Ausbildungsvertrag festgelegt.
Für Minderjährige in der Ausbildung gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt Deinen Mindesturlaub je nachdem, wie alt Du zu Beginn des Kalenderjahres warst.
Aufgepasst: Die Urlaubszeiten sind in Werktagen angegeben. Dies sind die Tage von Montag bis Samstag. Wenn Du nur fünf Tage in der Woche arbeitest, musst Du also pro Woche sechs Tage Urlaub nehmen.
Die gesetzliche Regelung findest Du hier.
Volljährige Arbeitnehmer, also auch Azubis über 18 Jahren, haben Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. Dies entspricht also 20 Arbeitstagen bei einer fünf-Tage-Woche.
Es gibt viele Fälle, in denen Du besonderen Anspruch auf Urlaub haben kannst. Diese listen wir Dir hier kurz auf:
Wenn Du ein Kind hast, kannst Du im Krankheitsfall des Kindes auch Sonderurlaub nehmen. Diese Urlaubstage sind allerdings begrenzt. Hast Du nur ein Kind, dann erhältst Du maximal zehn Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten die doppelten Sätze. Was mit Deinen zustehenden Urlaubstagen geschieht, die Du vor Beginn der Elternzeit nicht in Anspruch genommen hast, kannst Du hier nachlesen.
Bis zu sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin können werdende Mütter sich freiwillig von der Arbeit freistellen lassen. Wenn Du möchtest, kannst Du jedoch bis zur Geburt weiterarbeiten. Nach der Geburt darfst Du jedoch für acht Wochen auf keinen Fall arbeiten.
In die Elternzeit dürfen sich Mutter und Vater nach der Geburt des Kindes verabschieden. Du darfst währenddessen in Teilzeit arbeiten, wenn Dein Betrieb zustimmt. Auf jeden Fall verlängert sich die Ausbildungszeit um die in Anspruch genommene Elternzeit. Die Elternzeit nannte man früher auch Erziehungsurlaub.
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