Bild: Happy woman looking at positive pregnancy test © Andrey Popov / fotolia
Die Schwangerschaft in der Ausbildung! Einfache Prüfungsvorbereitung gesucht!
Eine Schwangerschaft ist immer eine große Veränderung für das Leben der werdenden Mutter. Egal ob geplant oder nicht – gerade in der Ausbildung kann das schnell für Verunsicherung sorgen.
Auf jeden Fall solltest Du Deinen Ausbildungsbetrieb schnell informieren, sobald Du von Deiner Schwangerschaft erfährst. Dein Betrieb kann dann ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin verlangen – die Kosten dafür muss er jedoch selbst tragen.
Dein Ausbilder bzw. Deine Ausbilderin ist bezüglich Deiner Schwangerschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Einige Stellen, z.B. der Betriebsrat oder die für Deine Ausbildung zuständige Aufsichtsbehörde, dürfen jedoch informiert werden.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt des Kindes darf der (werdenden) Mutter nicht gekündigt werden. Wenn der Betrieb eine Kündigung ausspricht, bevor er offiziell von der Schwangerschaft erfährt, so muss die Auszubildende den Betrieb innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über ihre Schwangerschaft informieren. Wenn der Betrieb die Kündigung dann nicht zurücknimmt kannst Du Dich an die zuständige Aufsichtsstelle, z.B. die IHK wenden.
Verlängerung der Ausbildungszeit in der Schwangerschaft
Du kannst bei der Aufsichtsstelle eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn Du wegen Deiner Schwangerschaft wahrscheinlich häufiger fehlen wirst und deshalb viel verpassen wirst. Wenn Dein Antrag bewilligt wird, kannst Du Deinen Abschluss dann später machen.
Wenn die Schwangerschaft erst zum Ende der Ausbildungszeit eintritt, werden Verlängerungsanträge manchmal nicht bewilligt, weil Du die meisten Inhalte ja schon gelernt hast. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlängerung der Ausbildungszeit hast Du leider nicht.
Gesundheitsschutz und eingeschränktes Arbeiten
Als Schwangere darfst Du nicht alle Tätigkeiten durchführen, die bei Deiner Ausbildung aufkommen können. So ist es zum Beispiel verboten, Tätigkeiten zu erledigen…
- bei denen Du mit giftigen Dämpfen, Staub, Strahlen oder Gasen in Berührung kommst.
- die große Kälte und Hitze, Nässe und Lärm mit sich bringen.
- bei denen Du Dich häufig bücken, strecken oder hinhocken musst.
- die im Akkord oder am Fließband stattfinden (gilt auch für stillende Mütter).
Außerdem dürfen werdende und stillende Mütter höchstens 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls verboten. In einigen Branchen gibt es dazu allerdings Ausnahmen. Zeit, die für das Stillen und für Arztbesuche aufgewendet wird, musst Du außerdem nicht nacharbeiten.
Mutterschutz und finanzielle Hilfe
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. In dieser Zeit ist die werdende Mutter vollständig von der Ausbildung befreit. Wenn Du möchtest, darfst Du in den sechs Wochen vor der Geburt jedoch weiterarbeiten, um z.B. die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zu machen oder um Fehlzeiten abzuarbeiten.
Nach der Geburt ist allerdings Ruhe angesagt. Acht Wochen lang darfst Du auf keinen Fall arbeiten. Wenn Du in der Zeit Prüfungen hast, darfst Du an ihnen aber teilnehmen.
Während der Mutterschaftsfrist bekommst Du Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung über die Ausbildungszeit. Zusätzlich erhälstst Du ggf. das Kindergeld, das im Moment 184 Euro pro Monat beträgt.
Lernen und Prüfungsvorbereitung in der Schwangerschaft
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Weitere Infos zur Schwangerschaft in der Ausbildung findest Du auf der Seite der Bundesregierung. Hier geht es zum Mutterschutzgesetz.
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