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Als Azubi kannst Du die Dauer Deiner Ausbildung verkürzen und dadurch die Abschlussprüfung schneller ablegen als die meisten anderen Lehrlinge. Die rechtliche Basis einer Ausbildungsverkürzung ist für Azubis dabei das Berufsbildungsgesetz.Was genau Du hierbei beachten musst, zeigen wir Dir in diesem Artikel.
Mit höherem Schulabschluss schneller zur Abschlussprüfung
Der § 8 des Berufsbildungsgesetzes verhilft Dir als Azubi dazu, schneller zur abschließenden Prüfung Deiner Ausbildung zu gelangen. Hast Du als Azubi einen höheren allgemeinen Schulabschluss als den der Hauptschule, so kannst Du Deine Ausbildung verkürzen. Ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende mit einem Realschulabschluss bzw. der Fachoberschulreife kann die Abschlussprüfung der Ausbildung sechs Monate früher absolvieren. Mit dem allgemeinen Abitur kann die Prüfung bereits ein Jahr früher abgelegt werden.
Solltest Du darüber nachdenken, vor dem Beginn Deiner Ausbildung einen höheren Bildungsabschluss nachzuholen, sprechen vor allem folgende Punkte für diese Entscheidung: Deine Berufschancen steigen generell und Du bekommst häufig bessere Ausbildungsstellen angeboten, welche Du dann schneller absolvieren kannst. Allerdings gilt, dass der Azubi bzw. die Azubine sich vor dem Antritt der Ausbildung mit dem Arbeitgeber auf eine solche Verkürzung einigen muss. Stimmen beide Parteien zu, kann die Abschlussprüfung vorgezogen und die Ausbildungszeit so verkürzt werden. Der Antrag zur Verkürzung der Ausbildung muss nach der Einigung bei der zuständigen Industrie-/Handwerks- oder Handelskammer eingereicht werden. Er kann dabei spätestens ein Jahr vor der Prüfung gestellt werden. Lässt man sich also die schulische Vorbildung auf die Ausbildung anrechnen und verkürzt diese so, bedeutet dies für das Ausbildungsgehalt: der Azubi erhält die reguläre Vergütung. Das heißt, dass diese identisch mit der ist, welche ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende ohne die Verkürzung erhält. Wichtig dabei ist, dass die Verkürzung im Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag vermerkt wird.
Schneller zur Abschlussprüfung mit beruflicher Vorbildung
Neben einem höheren allgemeinen Bildungsabschluss, kann auch eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Das bedeutet, dass ein Auszubildender, der bereits eine abgeschlossene Ausbildung bzw. andere Arbeitserfahrung vorweisen kann, ebenfalls schneller die Abschlussprüfung ablegen kann. Auch in diesem Fall müssen sich der Azubi und der Ausbilder auf eine Verkürzung einigen und den unterschriebenen Antrag bei der entsprechenden Kammer einreichen. Die Verkürzung entspricht einem Jahr und muss ebenfalls spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung beantragt werden. Zudem muss die Verkürzung im Ausbildungsvertrag muss vermerkt werden. Der Unterschied zur schulischen Vorbildung besteht darin, dass bei einer Verkürzung hier direkt in das zweite Lehrjahr eingestiegen wird und damit auch die Vergütung entsprechend ausfallen muss – es wird also keinesfalls das klassische Anfangsgehalt gezahlt (§ 17 BBiG).
Ausbildung verkürzen mit guten Noten
Darüber hinaus besteht für besonders fleißige Azubis die Möglichkeit, bei herausragenden Leistungen eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu beantragen. Hier gilt ebenso, dass der Antrag bei der Handelskammer rechtzeitig eingehen muss, das heißt, sie sollten bis zur Mitte der Ausbildung ausgefüllt und eingereicht werden. Die Formulare findest Du auf den Internetseiten der zuständigen Kammern, wo Du sie direkt herunterladen kannst. Das Formular der Handwerkskammer Hamburg findest Du beispielsweise hier.
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