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Pssst… Die Verschwiegenheitspflicht in der Ausbildung

Die Verschwiegenheitspflicht spielt im Arbeitsleben und in der Ausbildung eine ganz besondere Rolle. So ist es oberstes Gebot, dass man mit Informationen am Arbeitsplatz oder im Ausbildungsbetrieb sorgsam umgeht. Wissen, welches man als Azubi aus Telefonaten oder durch die Einsicht in Akten erlangt hat, darf nicht arglos mit Dritten geteilt werden. Doch warum genau ist das so und welche Folgen kann eine Missachtung der Pflicht zur Verschwiegenheit für Auszubildende haben?

Auszubildende: Alle Daten vor Weitergabe einer sorgfältigen Prüfung unterziehen

Im Zeitalter des Internets und der so genannten „Neuen Medien“, ist die Hemmschwelle beim Teilen von Informationen allgemein gesunken. Doch während das Posten von privaten Nachrichten oder eigenen Bildern in sozialen Netzwerken im eigenen Ermessen liegt, gelten für Informationen rund um den Arbeits- und Ausbildungsplatz grundsätzlich andere Regeln. Hier müssen Auszubildende besonders achtsam sein, wollen sie eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht gefährden.

Als Azubi ist im Umgang mit den Daten und Informationen von Kunden und Klienten ein sorgsames Maß an Sensibilität angesagt. Denn als Auszubildender gelangt man während der Ausbildungszeit bis hin zur Abschlussprüfung immer wieder in Kontakt mit besonders sensiblen und vertrauenswürdigen Daten. Werden diese nicht einer sorgfältigen Prüfung hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit unterzogen, könnten sie unter Umständen in den Besitz dritter, unbefugter Personen gelangen.

Werden die allgemeinen Grundsätze der Verschwiegenheit als Auszubildender missachtet, kann dies für den Ausbildungsbetrieb fatale Folgen haben. Ein schwerwiegender Verlust von Vertrauen und Reputation können die Existenz eines Unternehmens oder einer Kanzlei bis in die Grundfesten erschüttern. Darüber hinaus droht Azubis im Falle eines derartigen Vertrauensbruches die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung.

Pflichtverletzung kann Konsequenzen nach sich ziehen

Wer sich als Auszubildender nicht an die allgemeinen Regeln der Verschwiegenheitspflicht hält, muss gegebenenfalls mit Konsequenzen rechnen. Neben einer Ermahnung oder einer Verweigerung der Zulassung zur Abschlussprüfung kann in schwerwiegenden Fällen auch der geschlossene Arbeitsvertrag wieder gelöst bzw. aufgehoben werden.

Für Auszubildende gilt im Übrigen die gleiche Rechtslage, wie für Arbeitnehmer. So ist hier – analog zu vielen Arbeitsverträgen – oftmals im Ausbildungsvertrag geregelt, dass hinsichtlich fremder Rechtsangelegenheiten strengste Verschwiegenheit zu beachten ist.

Eine Missachtung der Verschwiegenheitspflicht ist zudem nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt und kann entsprechend geahndet werden. Dies betrifft insbesondere vertrauliche Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich von Klienten sowie so genannte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Wird hier nicht ein sorgfältiges Stillschweigen gewahrt, kann eine Missachtung entsprechend verfolgt und geahndet werden.Was genau man unter den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen versteht, kannst Du hier nachlesen.

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