Rechtsgeschäfte

Hier kannst Du Dir den vollen Text des Videos “Rechtsgeschäfte” durchlesen.

Diese Lektion ist in dem Modul “Rechtliche Grundbegriffe und Rechtsformen” enthalten.

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Rechtsgeschäfte sind für dich sowohl im Arbeitsalltag als auch im privaten Alltag von großer Bedeutung. Generell umfasst die Bezeichnung “Rechtsgeschäft” Willenserklärungen, die von verschiedenen Personen abgegeben werden und damit ein Rechtsverhältnis begründen. Aber was genau ist denn jetzt eine Willenserklärung?

Grundsätzlich sind Willenserklärungen rechtlich wirksame Äußerungen, die von einer Person freiwillig und bewusst abgegeben werden. Wenn du eine Willenserklärung abgeben möchtest, kannst du das generell auf drei verschiedenen Wegen tun.

Der erste Weg ist die Ausdrückliche Äußerung der Willenserklärung. Das heißt, du äußerst deinen Willen direkt in einem Gespräch, schreibst ihn auf, zum Beispiel in einem Brief, oder verfasst ihn elektronisch, zum Beispiel in einer E-Mail.

Wenn du deinen Willen nicht ausdrücklich äußerst, dann kannst du auch konkludent handeln, das bedeutet soviel wie schlüssig. Die konkludente Willenserklärung ist die zweite Art, einen Willen mitzuteilen.

Wenn du am Kiosk eine Zeitung und das Geld dafür auf den Tresen legst, zeigst du, dass du diese Zeitung kaufen möchtest, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Du gibst also durch dein konkludentes, also schlüssiges Verhalten, eine Willenserklärung ab.

In wenigen Fällen kann es auch sein, dass Nichthandeln oder Schweigen eine Willensäußerung bedeutet. Dies ist die dritte und seltenste Form der Willenserklärung. Wenn das Schweigen als Erklärungsform vereinbart wurde, dann kann man dies auch zur Zustimmung nutzen. Wenn du dich zum Beispiel mit einem Freund fürs Kino verabredest und ihm sagst “Wenn ich mich bis 13 Uhr nicht mehr melde, dann bin ich sicher dabei. Kauf’ dann bitte eine Karte für mich mit”, dann habt ihr hier das Schweigen als Erklärungsform vereinbart. Aber nicht nur zwischen dir und deinen Freunden, auch bei längeren Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten gilt das Schweigen als Zustimmung.

Du solltest wissen, dass verschiedene Rechtsgeschäfte unterschiedliche Formvorschriften erfüllen müssen. Laut Gesetz muss bei vielen Rechtsgeschäften die Schriftform eingehalten werden. Das heißt, dass die konkludente Willenserklärung oder die Willenserklärung durch Schweigen nicht ausreicht. Stattdessen muss jede Willenserklärung, die das Geschäft betrifft, in Schriftform vorhanden sein. Wichtig ist, dass das Dokument, in dem die Willenserklärung steht, unterschrieben ist. Zu den Willenserklärungen, die schriftlich festgehalten werden müssen, gehören zum Beispiel das Testament und der Kreditvertrag.

In anderen Fällen reicht selbst die Schriftform allein nicht aus. Dann muss zusätzlich noch der Notar oder das Amtsgericht die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung durch eine öffentliche Beglaubigung bestätigen. Das heißt, dass eine offizieller Stelle bestätigt, dass die Unterschrift auch von der dazugehörigen Person getätigt wurde. Bei einer Eintragung in das Grundbuch oder wenn du eine Firma ins Handelsregister eintragen lassen willst, musst du diese Formvorschrift einhalten.

Bei manchen Willenserklärungen muss der Notar nicht nur die Echtheit der Unterschrift sondern auch den Inhalt der Erklärung bestätigen. Das nennt man dann öffentliche oder notarielle Beurkundung. Wenn dein Ausbildungsbetrieb ein neues Grundstück kauft, muss der Notar diese Willenserklärung beurkunden.

Allerdings musst du nicht nur diese Vorschriften bei der Abgabe der Willenserklärung bedenken, sondern auch an wen diese Erklärung gehen soll. Ist derjenige anwesend, reicht es, wenn er mitbekommt, dass die Erklärung ihm gegenüber abgegeben wurde. Ist derjenige nicht anwesend, muss die Willenserklärung in seinen so genannten Herrschaftsbereich gelangen. Erst dann ist sie wirksam. Will dein Ausbildungsbetrieb zum Beispiel eine Kündigung aussprechen, ist sie erst wirksam, wenn sie im Briefkasten, also im Herrschaftsbereich, des Mitarbeiters liegt. Falls der Mitarbeiter gerade im Urlaub ist und deshalb den Brief nicht öffnet, trägt nur der Mitarbeiter selbst dafür die Verantwortung.

Ist der Empfänger einer Willenserklärung ein Geschäftsunfähiger oder ein beschränkt Geschäftsfähiger, muss der gesetzliche Vertreter die Erklärung bekommen, damit sie wirksam wird.

Man kann Rechtsgeschäfte anhand von verschiedenen Merkmalen unterteilen. zunächst gibt es die einseitigen Rechtsgeschäfte und die zweiseitigen oder sogar mehrseitigen Rechtsgeschäfte.

Als erstes erkläre ich dir die einseitigen Rechtsgeschäfte. Einseitig heißt, dass nur eine Person eine Willenserklärung abgeben muss, damit das damit verbundene Rechtsgeschäft wirksam wird. Dies ist zum Beispiel bei einer Kündigung der Fall, oder bei einem Testament. Beide Willenserklärungen müssen nur von einer Person verfasst werden und gelten ohne die Mitwirkung der anderen davon betroffenen Personen. Zu den zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäften komme ich gleich.

Im nächsten Schritt musst du nun noch unterscheiden, ob die Willenserklärung empfangsbedürftig ist oder nicht. Die Kündigung zum Beispiel wird erst wirksam, sobald sie den Herrschaftsbereich des Empfängers, also zum Beispiel den Briefkasten des gekündigten Angestellten erreicht hat. Ein Testament hingegen ist nicht empfangsbedürftig. Es gilt ab dem Moment, in dem es vom Erklärenden unterschrieben wurde. Ob es also im Nachtschränkchen liegt oder jemandem zugestellt wird spielt hierbei keine Rolle. Das Testament ist so oder so wirksam.

Kommen wir nun wie versprochen zu den zweiseitigen oder mehrseitigen Rechtsgeschäften. Bei diesen geben mindestens zwei Personen inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen ab. Zum Beispiel, dass sie sich einig sind, dass das Eigentum an einer Sache von einer Person zur anderen wechselt, und dass dafür ein gewisser Kaufpreis bezahlt wird. Diese Art von Rechtsgeschäft wird Vertrag genannt. Der Kaufvertrag oder der Mietvertrag sind nur typische Beispiel hierfür. Bei der Gestaltung der Verträge sind die Personen grundsätzlich frei. Näheres hierzu erfährst du im Video “Zustandekommen eines Kaufvertrages”.

Fassen wir zusammen, was du in diesem Video gelernt hast. Du weißt jetzt, was man unter Rechtsgeschäften versteht. Du hast auch gelernt, was eine Willenserklärung ist, wie man diese äußern kann und dass es Formvorschriften für manche Willenserklärungen gibt, nämlich die Schriftform, die Beglaubigung der Unterschrift und die notarielle oder öffentliche Beurkundung.

Du weißt auch, dass manche Willenserklärungen empfangsbedürftig sind, also in den Herrschftsbereich des Empfängers gelangen müssen, damit sie wirksam werden .

Zuletzt hast du noch die beiden Arten der Rechtsgeschäfte kennen gelernt. Bei einseitigen Rechtgeschäften gibt nur eine Person eine Willenserklärung ab, wobei bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften mehrere Personen übereinstimmende Erklärungen abgeben.